Copyright 


Hinweis auf Regelungen und Grundsätze, die beim Umgang mit Copyright ausnahmslos beachten werden müssen:

  • Gesetze – und dabei insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG) – gelten auch für das Internet. In keiner Weise ist das Internet ein rechtsfreier Raum!
  • Unsere Web-Seiten sind Werke i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG, da sie wesentliche individuelle Züge eigener geistiger Schöpfung tragen und in ihrer Gesamtheit einzigartig sind. Die Anwendbarkeit des UrhG ist damit in vollem Umfang gegeben.
  • Häufigstes Vergehen ist die unzulässige Verbreitung (§ 17 UrhG) durch öffentliches Anbieten in Form von Einbindung in eigene Seiten. Die Öffentlichkeit (§ 15 Abs. 3 UrhG) ist im Internet stets gegeben.
    Aber: ein Link auf fremden Inhalt stellt einen bloßen Verweis – vergleichbar einer Fußnote in wissenschaftlichen Werken – dar und entbehrt urheberrechtlicher Relevanz.
  • Die oft vertretene Argumentation, das Anbieten im Internet würde einen Verzicht auf das Urheberrecht darstellen, ist irrelevant, da das UrhG eine derartige Verzichtsmöglichkeit in § 29 sogar ausdrücklich ausschließt. Bestenfalls könnte eine Übertragung der Nutzungsrechte in Frage kommen (§ 31 UrhG), die allerdings einen darauf gerichteten Vertrag zwingend voraussetzen würde.
  • Ebenso unmöglich ist eine Argumentation auf »gutgläubigen Erwerb« (§ 932 BGB), da im Urheberrecht stets der dazu notwendige objektive Tatbestand des Besitzes fehlt.
  • Das zulässige Zitieren kleiner Teile in einem eigenen selbständigen Werk (§ 51 UrhG) erfordert stets die Angabe der Quelle (§ 63 UrhG) in einer geeigneten Form (§ 13 UrhG). Diese Form kann der Urheber bestimmen!

Wir erwarten in diesem Zusammenhang folgende Quellenangabe (inkl. Verlinkung!):
»© (All rights reserved),
SV Schwanheim«

  • Eine Verletzung des Urheberrechts kann folgende Strafen nach sich ziehen (§ 97 UrhG):
    • Forderung auf sofortige Unterlassung
    • Schadenersatz: Dabei sind ggf. durch den Rechtsbruch erzielte Gewinne herauszugeben. Auch ein Anspruch auf Ersatz von Nicht-Vermögensschaden (d.h. eine Art »Schmerzensgeld«) besteht.
      Der Schaden bemisst sich nach anerkannten Tabellen (z.B. Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) und kann sich – allein im Fotobereich – auf € 100,- bis € 250,- (ggf. zzgl. Verstoßzuschlägen) je Foto belaufen!
    • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 106 UrhG)

Eine Besonderheit des UrhG sollte zu Denken geben: § 103 UrhG sieht in bestimmten Fällen eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils vor; eine gewollte Rufschädigung für Gesetzesbrecher!
Zum Schluß ein praktischer Tip: Einfach bei Interesse an der Übernahme von geeigneten Inhalten beim Ersteller anfragen? Eine freundliche Anfrage via E-Mail kann Wunder wirken!